Dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs stehen keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zu. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall eines Gebrauchtwagenkäufers aus dem Münsterland. Der Autokäufer erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi
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