Bei einer Werbung mit Bewertungen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, handelt es sich nicht um eine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn. Aber die Bewertungen sind nicht als objektiv anzusehen. Daher ist diese Werbung unlauter. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem
Lesen