Ortsbesichtigung durch den beauftragten Richter

Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wechsel auf der Richterbank – nach der Zeugenvernehmung

Bei einem Richterwechsel nach vorangegangener Beweisaufnahme ist zwingend erforderlich, dass sich die neu hinzugetretenen Richter zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen verschaffen. Hierzu müssen die Protokolle über die Zeugenvernehmung wie nach der Vernehmung durch einen beauftragten Richter im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das Verfahren eingeführt werden. Eine „Entziehung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Das Finanzgericht kann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, wenn indem es die vom Kläger benannten Zeuginnen nicht vernimmt, hat, sondern stattdessen das Protokoll der Vernehmung in einem früheren Verfahren verwertet. Im hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Verfahren war der beim Finanzgericht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Zeugenvernehmung

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besagt, dass das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung erheben muss. Beweisergebnisse anderer Gerichtsverfahren dürfen zwar im Wege des Urkundenbeweises in den Prozess eingeführt werden. Die Beiziehung von Akten eines anderen Gerichts oder einer Behörde und die Verwertung der darin enthaltenen Beweiserhebungen sind

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Landgericht Bremen

Gerichtliche Kenntnis aus anderen Prozessen und die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme,

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