Das von der Staatsanwaltschaft mit der „Untätigkeitsbeschwerde“ beantragte Terminierungsverhalten des Tatrichters ist wegen § 213 StPO allenfalls eingeschränkt dahin überprüfbar, ob es die rechtlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit
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