Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Untätigkeitsklage ist gemäß § 46 Abs. 1 FGO, dass die Klägerin einen Einspruch eingelegt hat, über den das Finanzamt nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht die Klägerin sondern nur ihr Ehemann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt hat. Nach § 357
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