Eine analoge Anwendung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 13 AO in Fällen einer Festsetzung von zu erstattender Steuern kommt während des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens nicht in Betracht. Nach § 12 der Konkursordnung -KO- (nunmehr § 87 InsO), der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 AO („Unberührt bleiben
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