Ein Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Erbin gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO unterbrochen,
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