Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € für „ein geringes Vermögen“ im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist auch für das Streitjahr 2019 noch nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht
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