Scheidungsfolgenvergleich – und die spätere Abänderung des unbefristeten Ehegattenunterhalt

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach

Artikel lesen

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs im zweiten Anlauf

Wird bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zurückgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung ein späteres Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten nicht.

Bei einem durch Prozessvergleich titulierten Unterhaltsanspruch richtet sich die Zulässigkeit des

Artikel lesen

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 12. April 2006 verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden BGH-Rechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des §

Artikel lesen