Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung als ein durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“
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