Ein Zivilgericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es die Beklagte weitergehend als von der Klägerin erstinstanzlich beantragt zur Unterlassung verurteilt. Dieser Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird allerdings dadurch geheilt, dass
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