Landgericht Bremen

Der Unterlassungsanspruch – und die Bestimmtheit des Klageantrags

Mit der Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch

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Schreibmaschine

Der äußerungsrechtliche Unterlassungsanspruch – oder: Persönlichkeitsrecht vs. Medienfreiheit

Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung hat jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits über ein wissenschaftliches Plagiat Stellung genommen: Der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde lag ein

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Markenrechte – und das Umpacken importierter Arzneimittel

Das Umpacken von importierten Arzneimitteln ist nach der EU-Fälschungsschutzrichtlinie nicht erforderlich. Daher können durch das Umpacken Markenrechte verletzt werden. So hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Antrag auf Unterlassung des Umpackens stattgegeben. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt worden. Die Antragstellerin ist

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

„Malle“ – als eingetragene Unionsmarke

Der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ darf Partyveranstaltern untersagen, Partys mit der Bezeichnung „Malle“ zu bewerben und zu veranstalten. So hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einem Partyveranstalter untersagt, seine Party unter der Bezeichnung „Malle auf Schalke“ zu bewerben und zu veranstalten. Die Marke „Malle“

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Bundesverwaltungsgericht

Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde. Ein auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform gerichteter Antrag ist jedoch regelmäßig ausreichend

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Der Unterlassungsanspruch, die Abwehr künftiger Beeinträchtigung – und der Unterlassungsantrag

Bei einem der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dienenden Unterlassungsanspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise begehrt. Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens. Der so verstandene Unterlassungsantrag

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Zwei Klagemarken – und die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren insoweit auf verschiedene Streitgegenstände, als sie in erster Linie aus zwei eingetragenen Marken vorgeht. Zudem hat sie im hier entschiedenen sich hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichen und wiederum hilfsweise hierzu auf ihr Namensrecht sowie auf allgemeine deliktsrechtliche Vorschriften gestützt. Die Klägerin hat allerdings in den Tatsacheninstanzen

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Landgericht Bremen

Unterlassungsantrag – „insbesondere…“

Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten „Insbesondere“-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Der umstrittene Firmenbestandteil – Nutzungsuntersagung und Begehungsgefahr

Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dabei ein Antrag, der auf Unterlassung der Benutzung des Firmenbestandteils gerichtet ist, weiter als ein Verbotsantrag, der auf Verwendung der

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Der Verbotstenor einer einstweiligen Verfügung – und seine Auslegung

Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dem Handelsunternehmen durch die einstweilige Verfügung der Vertrieb der Brote verboten, die durch die der Antragsschrift beigefügte Produktabbildung konkret

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Konferenzraum

Unterlassungsklage – Streitgegenstand – Prüfungsreihenfolge

Eine Unterlassungsklage, die die Klägerin auf mehrere rechtliche Aspekte gestützt hat, ist zulässig, ohne dass die Klägerin eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der

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Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Ein Unterlassungsantrag kann auch in Anbetracht des Umstands hinreichend bestimmt sein, dass ihm nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Beklagten abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfaltsund Prüfpflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergeben. Im Übrigen lassen sich die

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Schreibmaschine

Unterlassungsanträge – und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände

Bei der Formulierung des Unterlassungsanspruchs ist zu beachten, dass mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Unterlassungsausspruch aufgenommen werden müssen, damit danach erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind. Wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen dabei die Umstände, aus denen sich die Erfüllung

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Bücherregal

Das zu weit gehende Unterlassungsurteil

Eine Verurteilung zur Unterlassung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn ein im Unterlassungsantrag enthaltenes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch fehlt und das vom Gericht ausgesprochene Unterlassungsgebot daher weiter reicht als der Unterlassungsantrag. So hatte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das gegen den beklagten Apotheker ausgesprochene Unterlassungsgebot

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Landgericht Bremen

Verbotsantrag – und seine inhaltliche Bestimmtheit

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten

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Äußerungen über Missstände im Betrieb

Äußerungen eines Arbeitnehmers über angebliche Missstände im Betrieb können vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Unterlassungsantrag eines Arbeitgebers zurückgewiesen. Ein bei diesem Arbeitgeber beschäftigter Rettungssanitäter hat sich in Medien über angebliche Missstände bei seinem Arbeitgeber geäußert. Mit

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Oberlandesgericht München

Der hinreichend bestimmte Unterlassungsantrag

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung

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AG/LG Düsseldorf

Das Grand-Prix-Rennen auf dem Nürburgring

Weder aus dem Wortlaut der Einigung zwischen der ehemaligen Betreibergesellschaft Nürburgring Automotive GmbH (NAG) und Nürburgring-Betriebsgesellschaft (NBG) noch aus den sonstigen vorgetragenen Umständen lassen sich ein ausschließlich der NAG zustehendes Vermarktungsrecht für den Grand Prix 2013 auf dem Nürburgring herleiten. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden

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Verfolgung von Unterlassungsansprüchen in mehreren, getrennten Verfahren

Der Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten

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Landgericht Bremen

Rechtsmissbrauch durch getrennte Geltendmachung gleichgerichteter Unterlassungsansprüche

Der Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Es kann dabei für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden

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Demo mit Mohammed-Karikaturen

Beim Zeigen von Mohammed-Karikaturen fehlt es an der für ein polizeiliches Einschreiten erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Karikaturen fallen unter die Kunstfreiheit gemäß Art.5 Abs. 3 GG und fallen nicht unter den Straftatbestand des § 166 StGB, da keine „Beschimpfung“ im Sinne des Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses erkennbar ist.

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Vertragspartner oder Vertragshändler

Es liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor, wenn durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ der unzutreffende Eindruck entsteht, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Antrag des Klägers, der Beklagten die Behauptung zu verbieten, „Ford-Vertragspartner zu sein und dadurch den Eindruck zu erwecken,

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Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist. Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs

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