Die Wirksamkeit einer Aufspaltung gemäß § 123 UmwG hängt nicht davon ab, dass sie sich auf Betriebe oder Betriebsteile bezieht.
Bei einem einheitlichen Betrieb ohne Betriebsteile ist eine Aufspaltung nach Geschäftsprozessen, die sich daran orientiert, welche davon der Arbeitgeber weiterhin
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