Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines
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Einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können im Einverständnis ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat.
Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich,
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Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann begründet sein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, um der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen.
Das deutsche Recht lässt – für sich betrachtet – eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen
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Unternehmensbezogene Forderungen, die im Wege der Globalzession einem Kreditinstitut zur Sicherung abgetreten worden sind, fallen in die Insolvenzmasse; mithin sind sie auch taugliche Tatobjekte eines Bankrotts. Ein Geschäftsherr hat in der Unternehmenskrise zu verhindern, dass seine Angestellten, auch mitarbeitenden Familienangehörige,
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