Ein Unternehmenssitz an der Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten ist nicht ausreichend für die Begründung einer Betriebsaufspaltung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen,
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