Gegenstand der Übertragung beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft sind die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Einbringenden. Jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Mitunternehmeranteile (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels) müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 25 Satz 1, 20, 21 UmwStG 2006 vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Überträgerin zuvor
Lesen