Wird ein Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich ohne Möglichkeit der weiteren Einwirkung auf die Sache liegen gelassen, liegt kein (gelockerter) Gewahrsam mehr vor. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach einem Gerangel die Flucht ergriffen und dabei sein Mobiltelefon „verloren“. Dem
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