Die akustische Überwachung der Telekommunikation eines Gefangenen stellt einen erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich -namentlich die Vertrauchlichkeit des gesprochenen Wortes- sowohl des Gefangenen als auch seines Gesprächspartners dar. Stellt die einschränkende Maßnahme auch einen Eingriff
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