Die Ausübung von Verfahrensrechten seitens der Verteidigung kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein tragendes Argument sein, um einer Strafkammer Verzögerungen bei der Durchführung der Hauptverhandlung vorzuwerfen. Offenbart die Verteidigung erst in der Hauptverhandlung ein Beweismittel, liege in
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