Der 40 Jahre zurück liegende Freispruch wegen Mordes – und die Wiederaufnahme wegen neuer DNA-Spur

Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Wiederaufnahmeregelung des § 362 Nr. 5 StPO, wonach rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zuungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden dürfen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes

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Untersuchungshaft von IS-Rückkehrerinnen

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Entscheidungen mit der Untersuchungshaft von Rückkehrerinnen aus dem „Islamischen Staat“ (IS)  im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) zu befassen. Konkret ging es um die Frage, ob die Untersuchungshaft von zwei Frauen fortzudauern hat, die sich freiwillig mit ihren minderjährigen Kindern in

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Gefängnis

Anrechung türkischer Abschiebehaft

Die Anrechung von Abschiebehaft setzt u.a. voraus, dass Anlass für die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung diejenige Tat gewesen ist, die den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens bildet oder gebildet hat. Bei im Ausland erlittener Abschiebehaft kommt es – anders als bei der Auslieferungshaft – auf den Einzelfall an. Die Anrechnung einer

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Gefängnis

Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung – und der dringende Tatverdacht

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf

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Gefängnis

Haftgrund: Wiederholungsgefahr – und das Ruhen der Jahresfrist bei laufender Hauptverhandlung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine restriktive Auslegung der Regelung des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr) geboten.  Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten und das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung zu schützen, neben

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Justizvollzugsanstalt

Untersuchungshaft – und das überlange Zwischenverfahren

Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erfolgreich: Das Strafverfahren Dem zugrunde lag ein Fall aus München: Der am 6.01.2020 vorläufig festgenommene Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7.01.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. An diesem Tag erließ das Amtsgericht München einen auf den dringenden Tatverdacht der besonders

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Der Ausschluss der Haftentschädigung

Ist eine Person freigesprochen worden, hat aber selbst zu ihrer Untersuchungshaft grob fahrlässig beigetragen, muss keine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft gezahlt werden. So hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in dem hier vorliegenden Fall die Entschädigung für 10 Monate Untersuchungshaft abgelehnt und damit die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal bestätigt. Ende

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Landgericht Leipzig

Kompensationsentscheidung bei überlanger Verfahrensdauer – und die Dauer der Untersuchungshaft

Bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen ist unabhängig von der Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Kompensationsentscheidung legte das Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde, dass es in den einzelnen Verfahrensabschnitten insgesamt zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von vier Jahren gekommen ist. Neben zutreffenden Erwägungen zur

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Der in der Hauptverhandlung begrenzte Haftbefehl

Die Entscheidung über die Haftfrage ist nicht geeignet, die rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung zu bestimmen, und konnte deshalb beim Angeklagten auch keinen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand begründen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Das Gericht ist daher nach einer in der Hauptverhandlung im Anschluss an die Aussage der Nebenklägerin erfolgten Begrenzung

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Justizvollzugsanstalt

Der Vollzug der Untersuchungshaft – und die Notwendigkeit eines Haftstatuts

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Da Beschränkungen nach §§ 133 ff. NJVollzG nur zur Aufrechterhaltung

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Justizvollzugsanstalt München, Jugendarrestanstalt

Menschenwürdige Unterbringung von Gefangenen – und die Abfertigung im PKH-Verfahren

Die Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betraf. Nach den

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Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech

Menschenunwürdige Haftbedingungen – und die Entscheidung im PKH-Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betreffen. Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung ungeachtet ungeklärter Rechtsfragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung die

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Gefängnis

Corona – und das Risiko in der Untersuchungshaft

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Haftbeschwerde entschieden. Seit März 2019 sitzt der 32-jährige Angeklagte in Untersuchungshaft. Vom Landgericht Bielefeld ist er am 7. Oktober

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Untersuchungshaft – und die Begründungstiefe für den dringenden Tatverdacht

In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht München stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist, da die Ausführungen des Gerichts zum dringenden Tatverdacht die erforderliche Begründungstiefe vermissen ließen. Inbesondere bemängelte

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Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen – in absehbar umfangreichen Verfahren

Der Entzug des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Rechts der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen ist aufgrund der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkung muss unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsanspruch des noch

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Landgericht Bremen

Dringender Tatverdacht – und seine Beurteilung während laufender Hauptverhandlung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu

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Oberlandesgericht München

Förderung eines Strafverfahrens im Stadium des gerichtlichen Zwischenverfahrens

Der Grundsatz, dass mit dem Erlass oder der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, die einen dringenden Tatverdacht voraussetzen, zugleich Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt, greift nicht, wenn sich die Anklage auf eine von den bisherigen Haftentscheidungen zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung des Tatgeschehens (hier: Mord statt Totschlag) stützt.

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Untersuchungshaft – und der Schutz von Ehe und Familie

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser wertentscheidenden Grundsatznorm kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Jede Untersuchungshaft von längerer Dauer stellt für die Beziehungen der betroffenen Person zu ihrer Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung dar. Ihr Vollzug beeinträchtigt die

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Oberlandesgericht München

Fortdauer der Untersuchungshaft – und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Verdächtigen aufgrund der Unschuldsvermutung ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung – und die Haftbeschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen

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Dieselskandal – und die Untersuchungshaft für den Automanager

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen einen von der Münchener Justiz im Zusammenhang mit dem Dieselskandal erlassenen Haftbefehl ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die die Anordnung und Aufrechterhaltung von zwischenzeitlich außer Vollzug

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Gerichtsstand des Ergreifungsorts

Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wird unabhängig davon begründet, ob der Haftbefehl, auf dessen Grundlage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wurde, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war. Ergreifung ist jede befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zweck der Strafverfolgung. Daran könnten im hier

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Untersuchungshaft – Beschleunigungsgebot und Begründungstiefe der Haftfortdauerentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen einen Haftfortdauerbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken stattgegeben und festgestellt, dass der Untersuchungsgefangene in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht einerseits angeführt, dass die Terminierung der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in der

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Strafzumessung – und die erlittene Untersuchungshaft

Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, wenn die Strafkammer bei ihrer Bemessung zugunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben. Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1

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Rechtliches Gehör im Haftbeschwerdeverfahren

Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist. Der Einzelne soll nicht nur Objekt

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Anordnung der Untersuchungshaft – und die Unschuldsvermutung

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die

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Fortdauer der Untersuchungshaft – und die Gesamtdauer des Strafverfahrens

Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der Besonderheiten des Falles – auch angesichts der bereits fast zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern, wenn

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Beschwerde gegen einen Haftbefehl – und seine zwischenzeitliche Aufhebung

Der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Haftbefehl steht nicht entgegen, dass dieser mittlerweile aufgehoben worden ist. Zwar kann der Wegfall einer angefochtenen Maßnahme mangels gegenwärtiger Beschwer zur Unstatthaftigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde führen (sog. prozessuale Überholung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis

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Fortdauer der Untersuchungshaft: der Haftgrund der Schwerkriminalität und die Straferwartung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO liegt nach wie vor jedenfalls der Haftgrund der

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Kündigung – und ihr Zugang in der Untersuchungshaft

Die Mitarbeiter einer in Hessen gelegenen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten für Schriftstücke, die an dort inhaftierte Beschuldigte gerichtet werden. Bei einem Kündigungsschreiben an einen in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Arbeitnehmer handelt es sich nicht um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen iSv. § 130 Abs. 3 BGB. Amtsempfangsbedürftig iSd. § 130 Abs. 3 BGB sind

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Außervollzugsetzung des Haftbefehls – und die Verfassungsbeschwerde

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist. Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung

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Auslieferung – und die zu erwartenden Haftbedingungen

Gerichtiche Auslieferungsentscheidungen verstoßen gegen Art.19 Abs. 4 GG, wenn das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer (hier: in Ungarn) menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI

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Untersuchungshaft eines Heranwachsenden – und die unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe

Der gegen einen Heranwachsenden ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben. Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5.12.2017 benachrichtigt

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Der Beschleunigungsgrundsatz bei der Untersuchungshaft – und die Begründungtiefe der Haftfortdauerentscheidung

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der

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Keine Untersuchungshaft bei Überlastung des Gerichts

Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen. Mit dieser Begründung hat das

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Vorwegvollzug – und die bereits erlittene Untersuchungshaft

Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben. Denn die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen. Bundesgerichtshof, Beschluss

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