Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich mit Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er zuletzt gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war.
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Untersuchungshaftbefehl ist gegenstandslos, wenn das Urteil, mit dem sie wegen der
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