Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen
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Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben.
Denn die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren auf den vor
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Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der
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Eine Überlastung des Gerichts ist keine Rechtfertigung für die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit
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Geht aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils die vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über, ist ab diesem Tag die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt.
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den
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Es verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, wenn bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht wird.
Die erlittene
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Nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher
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Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl.
Ergeben die weiteren Ermittlungen zusätzliche Taten des Beschuldigten, die keine Aufnahme in den Haftbefehl gefunden haben, so dürfen sie in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122
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Es begegnet rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „einige Monate“ in Untersuchungshaft befand.
Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden
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Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist nach § 2 Abs. 1 StrEG nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges Verhalten der Angeklagten vorliegt, sondern nur soweit wie die Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme auch verursacht hat.
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Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V.m. §§ 151, 152 Abs. 2 FamFG).
Dass er
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Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte
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Ein Angeklagter, der zunächst die Nahrungs- und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem erklärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, entzieht sich dem weiteren Strafverfahren im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Das zu prognostizierende
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Die Untersuchungshaft bezweckt – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 112a StPO – ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters.
Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens durch Verhinderung der
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Das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit die notwendigen Ermittlungen abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.
Bei absehbar
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Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der
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Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird.
Auch beim erstmaligen Vollzug der
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Es ist nicht als sachwidrig zu beurteilen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Entscheidung, einen Haftbefehl zu beantragen, erst trafen, nachdem die Angeklagten Gelegenheit gehabt hatten, sich zur Sache einzulassen; eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts ist deshalb nicht ersichtlich.
Im Übrigen bedeutet
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Der Vollzug der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dies gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2
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Gegenstand der Haftprüfung ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf.
Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem
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Fluchtgefahr besteht immer dann, wenn es die Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände
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Die strafmildernde Berücksichtigung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft kommt zwar nicht im Regelfall, aber doch dann in Betracht, wenn deren Vollzug für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden ist.
Insoweit ist es auch unter Berücksichtigung der durch § 51 StGB
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Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund; sie wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet.
Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Untersuchungshaft
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der
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Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer Weise zu beachten.
Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Bei der im Rahmen der Haftprüfung vorzunehmenden Prüfung ist das Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit, das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet wird, in besonderer Weise zu beachten.
Wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip
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Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl.
Hieran fehlt es, wenn das Gericht einen in einem weiteren – inzwischen verbundenen – Verfahren erlassenen Haftbefehl ausdrücklich nicht vorlegt, sondern auf diesen in seinem Vorlagebeschluss
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Die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums im Urteil kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen.
Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft.
Dagegen wendet sich
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Ex-Freundin des Wettermoderators Jörg Kachelmann verurteilt, Schadenersatz für Kosten zu leisten, die diesem dadurch entstanden sind, dass er aufgrund eines von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs in Untersuchungshaft genommen wurde.
Die Ex-Freundin hatte den Wettermoderator
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der
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Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei
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Die Straferwartung kann im Allgemeinen allein die Fluchtgefahr nicht begründen.
Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der
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Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft erfolgreich:
Bei bestimmten Tätergruppen, insbesondere bei – wie hier – bestimmten kriminellen Vereinigungen i. S. v. § 129 StGB, liegt nach der Rspr. und der überwiegenden Lit. der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nahe; bei konspirativ arbeitenden Organisationen kann er im Einzelfall sogar
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Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in
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Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der bereits nahezu zwei Jahre
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Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben.
Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft wird im Vollstreckungsverfahren auf den vor der
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Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt
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Nach der Umgestaltung des § 64 StGB in eine Sollvorschrift ist die Anordnung der Maßregel bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen zwar nicht mehr zwingend.
Jedoch kommt ein Absehen von der Unterbringungsanordnung – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – nur in
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Eine Beschlagnahme ist unzulässig, wenn der zu beschlagnahmende Gegenstand nicht zum Beweis verwendet werden darf.
Im vorliegenden; vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall war die Beschlagnahme ganz offensichtlich in der Annahme erfolgt, dass die Briefkontrolle gem. § 119 Abs. 1 Nr.
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Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neben einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe die Dauer des Vorwegvollzugs auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hälfte
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Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden.
Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft
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Die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt treffen Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen (Art. 2 Abs. 2 GG). Diese Pflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene.
Im vorliegenden Fall wurde
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Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch,
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Dieses gebietet es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die
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Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters (§ 24 Abs. 2 StPO) ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen,
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Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist.
Hinsichtlich einer in in Belgien vollstreckten Untersuchungshaft kommt
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Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls
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Der Vollzug eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls kann nicht angeordnet werden, wenn annähernd sechs Monate Untersuchungshaft bereits vollzogen sind und die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht vorliegen (hier: etwa sechsmonatige Untätigkeit
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