Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – und die zuständige Strafvollstreckungskammer

Geht aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils die vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über, ist ab diesem Tag die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt. Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in

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Haftbefehl – und die Umschreibung des Tatvorwurfs

Nach § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher Weise wie in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz

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Die Untersuchungshaft in der Strafzumessung

Es begegnet rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „einige Monate“ in Untersuchungshaft befand. Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund; sie wird gemäß § 51 Abs. 1

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Der fehlende Strafantrag – und die Entschädigung für die vollzogene Untersuchungshaft

Eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist nach § 2 Abs. 1 StrEG nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges Verhalten der Angeklagten vorliegt, sondern nur soweit wie die Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme auch verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine

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Untersuchungshaft – länger als 6 Monate

Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz

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Flucht per Hungerstreik

Ein Angeklagter, der zunächst die Nahrungs- und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem erklärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, entzieht sich dem weiteren Strafverfahren im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann

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Fortdauer der Untersuchungshaft – und die beabsichtigte Abschiebung

Die Untersuchungshaft bezweckt – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 112a StPO – ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters. Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens durch Verhinderung der Flucht und der Verdunkelung der Tat gewährleisten und die spätere

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Beschleunigungsgebot in Haftsachen – der Verteidiger ist schuld!

Das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit die notwendigen Ermittlungen abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende

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Strafzumessung – und die Untersuchungshaft

Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im

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Haftprüfung – und ihr Prüfungsgegenstand

Gegenstand der Haftprüfung ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl und damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf. Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt, nicht dagegen auf dessen

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Fluchtgefahr – wegen der zu erwartenden Strafe

Fluchtgefahr besteht immer dann, wenn es die Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat,

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Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Die strafmildernde Berücksichtigung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft kommt zwar nicht im Regelfall, aber doch dann in Betracht, wenn deren Vollzug für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden ist. Insoweit ist es auch unter Berücksichtigung der durch § 51 StGB vorgeschriebenen Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht von vornherein durchgreifend

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Vollzogene Untersuchungshaft – und ihre strafmildernde Berücksichtigung

Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund; sie wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen

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Dringender Tatverdacht – und die Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen

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Überhaft – und die Haftprüfung

Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl. Hieran fehlt es, wenn das Gericht einen in einem weiteren – inzwischen verbundenen – Verfahren erlassenen Haftbefehl ausdrücklich nicht vorlegt, sondern auf diesen in seinem Vorlagebeschluss nur informativ hinweist. Darüber hinaus ist Voraussetzung der Haftprüfung nach

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Dringender Tatverdacht – und die Haftbeschwerde

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen

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Untersuchungshaft – und 1,2 Verhandlungstage pro Woche

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer

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Menschenunwürdige Unterbringung in der Strafhaft – und PKH für die Amtshaftungsklage

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft erfolgreich: InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsHaftbedingungen in der Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichtsUneinheitliche Rechtsprechung zu den HaftbedingungenDie Versagung der Prozesskostenhilfe Der Ausgangssachverhalt[↑] In dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall machte der Beschwerdeführer

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Bamberger Haftbedingungen – und die Frage der Zellengröße

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung

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Dringender Tatverdacht – und die Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu

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2 Jahre Untersuchungshaft – und der Haftgrund der Fluchtgefahr

Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der bereits nahezu zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens –

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Vorwegvollzug – und die erlittene Untersuchungshaft

Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben. Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft wird im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Auslieferung – und die Frage menschenwürdiger Haftbedingungen

Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum

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Strafzumessung – und die Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden. Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den

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Obhutspflichten gegenüber einem jugendlichen Untersuchungshäftling

Die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt treffen Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen (Art. 2 Abs. 2 GG). Diese Pflicht umfasst auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene. Im vorliegenden Fall wurde der jugendliche Untersuchungshäftling während der Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin

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Der Laptop des Untersuchungsgefangenen

Über die Zulässigkeit der Einbringung und Benutzung eines Laptops im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen zur Vorbereitung der Verteidigung entscheidet im Streitfall zwischen Anstalt und Gefangenem der Haftrichter, der dabei den Sicherheitsbelangen der Haftanstalt ausreichend Rechnung zu tragen hat. Das gilt auch, wenn die Haftanstalt über einen entsprechenden Antrag des Gefangenen binnen

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Beschleunigungsgebot in Haftsachen – und die überlange Dauer der Fertigstellung der Sitzungsniederschrift

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Dieses gebietet es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche

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Belgische Untersuchungshaft

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab für eine in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, wobei der Anrechnungsmaßstab im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist. Hinsichtlich einer in in Belgien vollstreckten Untersuchungshaft kommt nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht. Bundesgerichtshof, Beschluss vom

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Europäischer Haftbefehl – Überhaft und Spezialitätsgrundsatz

Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (§§ 83h Abs. 1 und Abs. 2

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Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls – nach 6monatiger Untätigkeit

Der Vollzug eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls kann nicht angeordnet werden, wenn annähernd sechs Monate Untersuchungshaft bereits vollzogen sind und die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht vorliegen (hier: etwa sechsmonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft). Das Vorliegen der Haftvoraussetzungen ist stets von Amts

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Der in unzutreffender Besetzung erlassene Haftbefehl

Das Beschwerdegericht kann auch dann eine eigene Sachentscheidung treffen, wenn das Landgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in möglicherweise unzutreffender Besetzung erlassen hat. Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG für den Erlass des Haftbefehls

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Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Erlittene Untersuchungshaft (hier: von über einem Jahr) darf nicht strafmildernd gewertet werden. Denn der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug ist bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zumindest dann, wenn nicht festgestellt wurde,

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Dringender Tatverdacht – und seine Überprüfung in der Beschwerdeinstanz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen

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