Das Beschwerdegericht kann auch dann eine eigene Sachentscheidung treffen, wenn das Landgericht einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO in möglicherweise unzutreffender Besetzung erlassen hat.
Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nach
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