Mit der Pflichtverletzung durch die Gewährung von Übergangsgeldern an Vorstandsmitglieder einer kassenärztlichen Vereinigung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Untreuevorwurfs zu befassen: Dabei ist der Bundesgerichtshof zunächt von einer Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandsmitglieds ausgegangen: Nach § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstößt
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