Das Bundesverfassiungsgericht hat mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1
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