Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Der Arbeitgeber gerät gleichwohl nicht in Annahmeverzug, wenn die Arbeitnehmerin im Streitzeitraum außerstande war, die geschuldete Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist eine vom Leistungsangebot
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