Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vereines gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verwaltungsgericht Hamburg und in der Berufungsinstanz das Hamburgische Oberverwaltungsgericht haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stufen das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“ im Sinne
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