Erhöhung der Vergnügungssteuer in Berlin

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vergnügungssteuer, die das Land Berlin für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 11 Prozent auf 20 Prozent angehoben hat, ist dann unzulässig, wenn vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift

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Unzulässig und unbegründet

Hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Klage durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen und dies zugleich auf prozessrechtliche und sachlich-rechtliche Gründe gestützt, kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das vorinstanzliche Urteil durch Beschluss nach § 133 Abs.

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