Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine unangemessene Benachteiligung dar. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall
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