Die Fremdgeschäftsführerin einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein. Der Anspruch als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Dies folgt – unabhängig davon, ob die Geschäftsführerin nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist – aus einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG
Lesen