Mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Arbeitgeberin ihm vom 26.02.bis zum 27.03.2018 gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, hat der Arbeitnehmer eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben.
Nach § 256
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