Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zum Verfall von Urlaubsansprüchen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

  1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte
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Entschädigung für verfallenen Urlaub

Der Arbeitgeber kann im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, nicht gewährten Urlaub nachzugewähren (sog. Ersatzurlaub).

Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um,

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Tariflicher Mehrurlaub – und sein Verfall

§ 15 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht

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Kein Urlaub ohne Urlaubsantrag

Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, ohne Urlaubsantrag dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr Urlaub zu gewähren. Mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt daher der Urlaubsanspruch, sofern kein Übertragungstatbestand vorliegt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden

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Teilurlaubstage

Arbeitnehmer können auch Teilurlaubstage beanspruchen.

Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen, soweit sichergestellt ist, dass pro Kalenderjahr jedenfalls ein Teilurlaub in Form von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird.

Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf

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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird,

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Kürzung der Urlaubsdauer wegen Krankheit

Eine arbeitsvertragliche, wonach zusätzlicher betrieblicher Urlaub bei Krankheit wieder entfällt, hält einer AGB-mäßigen Inhaltskontrolle nicht stand.

In dem vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmer eine „Rahmenvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis geschlossen, die u.a. folgende Regelungen enthielt:

VIII.

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