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Urlaubsabgeltung – und die tarifvertragliche Ausschlussfrist

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht, den

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Fachgerichtszentrum Hannover

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung – und seine Verjährung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

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Die Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit

Nimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Anspruch, hat er einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung in voller Höhe als Masseverbindlichkeit zu berichtigen. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder

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Geldrechner

Urlaubsabgeltungsanspruch – und die Abrechnungs- und Ausgleichsklausel im Kündigungsvergleich

Die Vereinbarung der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung des Bruttomonatsgehalts für einen bestimmten Monat erfasst nicht einen nicht erwähnten Urlaubsabgeltungsanspruch. Die in einem Prozessvergleich vereinbarte Klausel „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, erledigt“ erfasst auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

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Insolvenz

Die Insolvenz der Arbeitgeberin – und die geldwerten Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeit

Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu berichtigen,

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Die Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

Im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor

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Urlaubsabgeltung – und ihre insolvenzrechtliche Einordnung

Die Urlaubsabgeltung ist eine (Neu-)Masseverbindlichkeit, wenn der Arbeitnehmer vom (starken vorläufigen) Insolvenzverwalter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts will nunmehr die Auffassung vertreten, dass eine quotale Berichtigung dieser Verbindlichkeit der Systematik der Insolvenzordnung widerspricht. Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung

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Uhr

Kündigungsvergleich – und die arbeitsvertragliche Verfallklausel

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn – wie hier – die Ansprüche,

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Heimarbeit – und die Urlaubsabgeltung

Hat der Auftraggeber den bis zur Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub eines Heimarbeiters abzugelten, ist für die Berechnung der Abgeltung nach § 12 Nr. 1 BUrlG der Zeitraum vom 1. Mai des dem Urlaubsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 30. April des Urlaubsjahres maßgeblich. Für die in Heimarbeit Beschäftigten, zu

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Geld

Freistellung – und die Urlaubsabgeltung

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Im Hinblick auf den vom Arbeitgeber erhobenen Einwand, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers

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Geldrechner

Abgeltung von bereits verfallenen Urlaubsansprüchen

Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub zu gewähren, obwohl dieser bereits verfallen ist. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die die Abgeltung verfallenen Urlaubs vorsieht. Eine Vereinbarung in diesem Sinne kommt durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Erklärungen zustande, die

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Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hatte ein im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigter Arbeitnehmer geklagt. Ab dem 1. Dezember 2014 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt.

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Heimarbeit – Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz verlangen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erbrachte der Heimarbeiter für die Arbeitgeberin regelmäßig Leistungen als selbstständiger Bauingenieur/Programmierer in Heimarbeit. Nachdem die Arbeitgeberin beschlossen hatte, ihr Unternehmen

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Urlaubansprüche – und ihr Verfall

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums

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Geldwäsche

Urlaubsabgeltung – und der Verfall des Urlaubsanspruchs

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht

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Urlaubsabgeltung für die Erben

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen. Dies entschied jetzt der

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Urlaubsabgeltung – und die Verwirkung

Da der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist, sondern ein reiner Entgeltanspruch, kann er verfallen und dementsprechend auch verwirken. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht

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Der Urlaubsanspruch in Schwangerschaft und Elternzeit

Nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub am 1.01.eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe. Rechtlich unerheblich ist, dass für die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft zu Beginn des Jahres ein Beschäftigungsverbot iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestand. Die Entstehung des Anspruchs

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Abgeltungsverlangen für nicht genommenen Urlaub

Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

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Ausschlussfrist bei der Urlaubsabgeltung – und die Kündigungsschutzklage

In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt nicht die – eine vertragliche Ausschlussfrist wahrende – Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht sowohl für tarifvertragliche Ausschlussfristen als auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen entschieden. So auch in dem hier vom

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Tod des Arbeitnehmer – und die Urlaubsabgeltung im öffentlichen Dienst

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zur Vorabentscheidungvorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Räumt Art. 7 der Richtlinie

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Der Tod des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem

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Urlaubsverfall – und Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch aufgrund seiner Befristung verfällt, mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet, § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283

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Altersteilzeit im Blockmodell – und der nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus der Dienstleistungsphase

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist bei Beamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt sind. Nach der Rechtsprechung

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Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Es ist umstritten, ob der kündigende Arbeitgeber Urlaub unter der Bedingung erteilen kann, dass die ausgesprochene Kündigung

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Tarifliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses – und die Urlaubsabgeltung

ür das Entstehen des Mindesturlaubsanspruches nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das Entstehen des gesetzlichen Mindestanspruches steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch entsteht somit auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält und der Tarifvertrag

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Urlaub – und der Ausschluss von Doppelansprüchen

§ 6 Abs. 1 BUrlG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. Dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs obliegt es, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter

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Ausschluss von Doppelansprüchen beim Urlaub

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen

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Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs – und tarifliche Ausschlussfristen

Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs können grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Bezieht sich die tarifliche Ausschlussfrist – wie die Regelung in § 18 des MTV für die Angestellten der Druckindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern – ausdrücklich nur auf „Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Gehaltstarifverträgen“, wird der

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Die langandauernde Erkrankung des Arbeitnehmers – und die Urlaubsabgeltung

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers tritt nach Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres ein Verfall der Urlaubsansprüche ein. Dies gilt auch für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche aus dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg. Für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs spielt es

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Die Pflicht des Arbeitgebers, Urlaub zu erteilen

Ein Urlaubsanspruch bzw. dessen Abgeltung hängt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt. Der Arbeitnehmer hat mit

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Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeldung

Der Anspruch auf Abgeltung des nach lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bestehenden gesetzlichen Mindesturlaubs kann aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Er ist nicht in dem Sinne Surrogat des Urlaubsanspruchs, dass für ihn dieselben Regeln wie für den Urlaubsanspruch gelten, sondern ist ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb den Bedingungen, die nach dem anwendbaren

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