Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in ihrem Arbeitsvertrag den Verfall von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit in seiner unionsrechtskonformen Auslegung zugunsten der Arbeitnehmerin ausschließen.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 7 Abs.
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