Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn das Arbeitsverhältnis infolge der außerordentlichen fristlosen Kündigung der
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