Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde über die Verpflichtung der Arbeitgeberin gestritten, dem Urlaubskonto
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