Der Tarifurlaub nach einem (Mantel-)Tarifvertrag kann anderen Befristungsregelungen folgen, als das Bundesurlaubsgesetz sie in § 7 Abs. 3 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigt die beklagte Arbeitgeberin, ein Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt den Arbeitnehmer seit dem 1.10.1993 als Chemiearbeiter. Der Arbeitnehmer
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