Urlaubsentgelt im Baugewerbe

Nach § 8.4.1 i.V. mit § 8.4.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) mindern Krankheitszeiten mit Krankengeldbezug das Urlaubsentgelt des Folgejahres, weil sie die Jahresbruttolohnsumme als Bemessungsgrundlage nicht erhöhen und entgegen früheren tariflichen Regelungen (§ 8.5 BRTV) keine Ausgleichsbeiträge gezahlt werden.

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Urlaubsabgeltung

Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien des Arbeitsvertrags nicht, gesetzlich zwingende Urlaubsbestimmungen abzubedingen oder zum Nachteil des Arbeitnehmers zu modifizieren (§ 13 Abs. 1 BUrlG); das Bundesurlaubsgesetz schließt aber nicht aus, dass die Parteien neben den gesetzlichen Rechten (weitergehende) vertragliche Ansprüche

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