Eine tarifliche Bestimmung, wonach für Zeiträume, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Lohnersatzleistungen besteht, für jeden vollen Monat 1/12 des tariflichen Urlaubsgeldes bzw. der tariflichen Sonderzahlung entfällt, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung für Zeiten des Krankengeldbezugs Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für ein Arbeitsverhältnis, in dem kraft
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