Die Arbeitgeberin ist auch ungeachtet des zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahrens und des vom Arbeitnehmer gestellten Auflösungsantrags zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutz- und den Auflösungsantrag bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses steht weder einem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers noch einer Urlaubsgewährung durch
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