Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht. Weder das BUrlG noch der im vorliegenden Fall einschlägige Manteltarifvertrag enthalten eine solche Rundungsregelung. Soweit die Arbeitgeberin für die Auslegung des MTV in erster Linie auf Praktikabilitätserwägungen abstellt, sind diese nicht
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