0,15 Urlaubstage – oder: die Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht. Weder das BUrlG noch der im vorliegenden Fall einschlägige Manteltarifvertrag enthalten eine solche Rundungsregelung. Soweit die Arbeitgeberin für die Auslegung des MTV in erster Linie auf Praktikabilitätserwägungen abstellt, sind diese nicht

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Bruchteile von Urlaubstagen – und ihre Rundung

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, für die §

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Klage auf Erholungsurlaub

Der Leistungsantrag, der auf die Gewährung von Erholungsurlaub in Form von halben Urlaubstagen abzielt, muss den zivilprozessualen Bestimmtheitsanforderungen genügen, wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für Klageanträge formuliert. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der

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Teilurlaubstage

Arbeitnehmer können auch Teilurlaubstage beanspruchen. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen, soweit sichergestellt ist, dass pro Kalenderjahr jedenfalls ein Teilurlaub in Form von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf Teilurlaubstage nur ablehnen, soweit dem im Einzelfall dringende betriebliche Belange

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Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli – und der Jahresurlaub

Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1.07.eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben. Nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit

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Elternzeit – und die Kürzung des Urlaubsanspruchs

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die

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Verhandlungstisch

Elternzeit – und die Kürzung des Erholungsurlaubs

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen

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Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter

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Arbeitszeitschutzkonto und die Ausgleichstage

Tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, sowie gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ausgleichstage gebucht werden. So das Verwaltungsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall des Universitätsklinikums Köln, das bei der Führung von Arbeitszeitschutzkonten übergesetzliche Urlaubstage und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage berücksichtigt hat. Zwischen der Bezirksregierung Köln als

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Keine altersabhängige Staffelung beim Urlaub

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält eine Bestimmung, wonach Arbeitnehmer, die bestimmte Altersgrenzen erreicht haben, zusätzliche Urlaubstage erhalten. Diese Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD verstößt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG in

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