Urlaub ist eine in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Leiharbeit-Richtlinie 2008/104/EG genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG.
Für die Dauer der Überlassung steht dem Leiharbeitnehmer
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