Kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Ursache einer erhöhten Sterblichkeitsrate bei einer Tierzucht auf die vom Nachbargrundstück herübergewehten Pilzsporen einer Pilzfarm zurückzuführen ist und auch andere Gründe zum Tod der Tiere geführt haben könnten, ist der Pilzzüchter für den durch den Tod der Tiere entstandenen Schaden nicht ersatzpflichtig. So
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