Landgericht Koblenz

Der willkürliche Richterspruch

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatbestandsberichtigung bei BFH-Urteilen

Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Die fehlende Verkündung eines Urteils

Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel; sie hat immer in öffentlicher

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Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben.

Der Tenor allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne;

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Landgericht Bremen

Tenor vs. Entscheidungsgründe

Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend.

Dies gilt auch dann, wenn etwa das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Allein

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Landgericht Bremen

Der verkündete Urteilstenor

Die Rüge des Klägers, das schriftlich abgefasste Urteil entspreche nicht dem verkündeten Urteilstenor, ist unzulässig, wenn dieser ausweislich der Sitzungsniederschrift so verkündet worden ist, wie er auch aus dem schriftlich abgefassten Urteil ersichtlich ist.

Nach § 165 Satz 1 ZPO

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Willkürliche Gerichtsentscheidungen

Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter

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