Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war. Das Urteil des Finanzgericht ist aufzuheben, wenn es gegen eine Person ergangen ist, die nicht als Kläger im
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