Hat das Finanzgericht die Revision zwar versehentlich nicht bei der ursprünglichen Verkündung, wohl aber sowohl prozessual durch einen Berichtigungsbeschluss als auch in seinem vollständig abgefassten Urteil unmissverständlich im Tenor und in den Gründen zugelassen, gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden
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