Urteilsergänzung

Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben.

Ist eine (beantragte) Entscheidung im Tenor unterblieben, können die Parteien gemäß § 72 Abs.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ergänzung eines Urteils

Der Antrag auf Ergänzung eines Urteils nach § 120 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig aufgezeigt wird. Ein danach offensichtlich unzulässiger Ergänzungsantrag kann durch Beschluss ohne mündliche

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