LG Bremen

Urteilsergänzung statt Verfassungsbeschwerde

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung

Lesen
Kalender

Die versehentlich unterbliebene Kostenentscheidung

Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.05.2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Eine

Lesen
Landgericht Bremen

Urteilsergänzung oder Berufung?

Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil, wenn der von einer Partei geltend gemachte Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 321

Lesen
Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der vom Finanzgericht übergangene Sachantrag

Nur wenn das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen. Ist dagegen das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, kann das Übergehen eines Sachantrags nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 FGO auf Ergänzung des Urteils und

Lesen

Vergessene Kosten der Nebenintervention

Enthält die Entscheidung des Gerichts im Kostenausspruch keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention und ergibt sich ein solcher Wille des Gerichts zu einem Ausspruch hierüber auch nicht im Übrigen aus der Entscheidung (etwa den Entscheidungsgründen), kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht; der Streithelfer ist vielmehr

Lesen

Der im Urteil übergangene Klageanspruch

Hat das Gericht einen Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Mit dem ungenutzten Ablauf der

Lesen

Der erstinstanzlich nicht entschiedene Feststellungsantrag

Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist

Lesen

Tatbestandsberichtigung oder Beschlussergänzung?

Die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 ZPO, die unabhängig von einer Ausschlussfrist von Amts wegen vorzunehmen ist, kommt allein hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten in Betracht, die sich grundsätzlich bereits aus der Entscheidung selbst ergeben müssen. Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO, die auch einen unrichtig wiedergegebenen Sachantrag zum

Lesen
Bundesfinanzhof (BFH)

Die unzutreffende Auslegung eines Klageantrags

Hat das Finanzgericht einen Klageantrag unzutreffend ausgelegt und daher in der Folge über dass Anfechtungsbegehren nicht entschieden, so hat das Finanzgericht gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) verstoßen. Ein solcher Verstoß ist nicht im Verfahren der Urteilsergänzung gemäß § 109 FGO

Lesen

Die fehlender Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Ist im Beschwerdeverfahren die gebotene Kostenentscheidung versehentlich unterblieben, kann die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ergänzt werden. Wurde der zu ergänzende Beschluss nicht förmlich zugestellt, sondern den Parteien nur formlos mitgeteilt, wird keine Frist für den Ergänzungsantrag in Gang gesetzt. Die zweiwöchige Frist gemäß § 321 Abs.

Lesen
Landgericht Bremen

Der bei der Urteilsverkündung übersehene Klageantrag

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben

Lesen

Urteilsergänzung

Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben. Ist eine (beantragte) Entscheidung im Tenor unterblieben, können die Parteien gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG

Lesen
Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ergänzung eines Urteils

Der Antrag auf Ergänzung eines Urteils nach § 120 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig aufgezeigt wird. Ein danach offensichtlich unzulässiger Ergänzungsantrag kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs.

Lesen