Bei Divergenz zwischen verkündeter Urteilsformel und dem zu den Akten gebrachten schriftlichen Urteil ist die verkündete Urteilsformel ausschlaggebend. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält – entgegen der vom 5. Strafsenat geäußerten Ansicht – an seiner Auffassung fest , dass das Übereinstimmen von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter Urteilsformel von
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