Ein Berichtigungsbeschluss, den die Strafkammer nach der Urteilsverkündung und noch vor dem Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle erlassen und damit die Schuldsprüche korrigiert hat, vermag keine Wirkung zu entfalten. Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die Korrektur
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