Bundesfinanzhof

Das Fehlen der Entscheidungsgründe

Mit der Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegründung in einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen:

Dabei hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe nichts dazu ausgeführt, wie es die Einnahmen und Ausgaben im

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Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt.

Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die fehlenden Urteilsgründe

Ist ein finanzgerichtliches Urteil nicht mit Gründen versehen, verletzt es Bundesrecht. Es kann danach keinen Bestand haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Entscheidung i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht einen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Fehlende Urteilsgründe

Der Verfahrensmangel, dass das Urteil des Finanzgerichts nicht mit Gründen versehen ist, liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie dem Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil

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Kalender

Sechs-Monats-Berufungsfrist

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht. Es ist jedoch unverzichtbar, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist

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DNA-Mischspuren – und die Urteilsgründe

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist.

Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen

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