Ein Berichtigungsbeschluss, den die Strafkammer nach der Urteilsverkündung und noch vor dem Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle erlassen und damit die Schuldsprüche korrigiert hat, vermag keine Wirkung zu entfalten. Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die Korrektur
LesenSchlagwort: Urteilsverkündung
Mündliche Verhandlung per Videokonferenz – und die Urteilsverkündung
Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen. Das Finanzgericht hat mithin in einem solchen Fall bei der Urteilsverkündung weder gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 des
LesenUrteilsverkündung – und die Beweiskraft des Protokolls
Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Ist das Urteil ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht verkündet worden, ist die erste Instanz damit bislang nicht abgeschlossen. Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich
LesenGeschehnisse während der Urteilsverkündung
Die Verwertung von Geschehnissen während oder nach der Urteilsverkündung verstößt gegen § 261 StPO. Sie kann den Bestand eines Urteils gefährden. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2017 – 2 StR 12/17
LesenAnhörungsrüge – gegen eine noch nicht mit Gründen versehene Entscheidung
Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
LesenUrteil trotz Insolvenzeröffnung
Mit der Insolvenzeröffnung ist das Verfahren unterbrochen worden und es durfte ein Urteil nicht mehr erlassen werden (§ 240 Satz 1 ZPO). Insoweit hätte hier auch das Urteil vom 29.09.2016 nicht erlassen werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der „Erlass“ (vgl. § 318 ZPO) bereits mit der Übergabe an
LesenNach Verkündung gestellte Prozessanträge
Nach Verkündung der instanzbeendenden Entscheidung gestellte Anträge auf Wiedereröffnung, Richterablehnung und Prozesskostenhilfe sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Soweit in den nach Beschlussverkündung eingereichten Schriftsätzen sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO und auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit gemäß
LesenPKH-Bewilligung nach Urteilsverkündung
Pkh kann nach instanzbeendender Entscheidung nur gewährt werden, wenn vorher ein bewilligungsreifer Antrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorlag. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe „für alle Verfahren ab 1999“ ist als nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ff. ZPO evident unzulässig zu verwerfen,
LesenUrteilsverkündung – und der fehlende Beisitzer
Ein Urteil kann auch in Abwesenheit eines Beisitzers wirksam verkündet werden. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann. Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss
LesenZustellung statt Verkündung – bei Urteilen des Einzelrichters
Nach § 104 Abs. 2 FGO st statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald Gewissheit über die getroffene Entscheidung zu verschaffen; sie dient vielmehr
LesenFörmlichkeiten der Urteilsverkündung – und das Protokoll
Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört auch der Aufruf zur Sache, § 220 Abs. 1 ZPO. Er ist nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zu
LesenUrteilsausfertigung – und die Unterschrift des Urkundsbeamten
Die Ausfertigung ist nach § 317 Abs. 4 ZPO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass das in der Ausfertigung wiedergegebene Urteil mit der Urschrift übereinstimmt. An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie
LesenUrteilsverkündung – und die Zustellung der Ausfertigung
Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann. Der Mangel der Verkündung kann jedoch durch die Zustellung der Ausfertigung des vollständigen und unterschriebenen, aber nicht verkündeten Urteils geheilt
LesenDer Schriftsatz vor der Urteilsverkündung – und die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts
In dem Verfahrensstadium zwischen der Beratung und Abstimmung und der Verkündung ist das Urteil noch nicht bindend, sondern kann nach nochmaliger Beratung geändert werden. Dem Gericht obliegt es deshalb auch nach der Beratung und Abstimmung, eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen. Nehmen
LesenDer bei der Urteilsverkündung übersehene Klageantrag
Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben
LesenWann wird ein Urteil zum Urteil?
Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen
LesenProzessunterbrechung und Urteilsverkündung
Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist. Nach § 249 Abs. 3 ZPO wird die Verkündung der aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung durch die
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