Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam erst nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt und begründet werden.
Anders als § 66 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG stellt § 72a Abs. 2 Satz
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