Landgericht Koblenz (Sitzungssaal 2)

Strafurteil – und die nachträgliche Korrektur des Schuldspruchs

Ein Berichtigungsbeschluss, den die Strafkammer nach der Urteilsverkündung und noch vor dem Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle erlassen und damit die Schuldsprüche korrigiert hat, vermag  keine Wirkung zu entfalten. Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Tatgericht nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es um die Korrektur

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Urteilsverkündung – und die Beweiskraft des Protokolls

Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen. Ist das Urteil ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht verkündet worden, ist die erste Instanz damit bislang nicht abgeschlossen. Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich

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Landgericht Bremen

Urteil trotz Insolvenzeröffnung

Mit der Insolvenzeröffnung ist das Verfahren unterbrochen worden und es durfte ein Urteil nicht mehr erlassen werden (§ 240 Satz 1 ZPO). Insoweit hätte hier auch das Urteil vom 29.09.2016 nicht erlassen werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der „Erlass“ (vgl. § 318 ZPO) bereits mit der Übergabe an

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nach Verkündung gestellte Prozessanträge

Nach Verkündung der instanzbeendenden Entscheidung gestellte Anträge auf Wiedereröffnung, Richterablehnung und Prozesskostenhilfe sind als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Soweit in den nach Beschlussverkündung eingereichten Schriftsätzen sinngemäß oder ausdrücklich Anträge auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO und auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Befangenheit gemäß

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Bundesfinanzhof (BFH)

PKH-Bewilligung nach Urteilsverkündung

Pkh kann nach instanzbeendender Entscheidung nur gewährt werden, wenn vorher ein bewilligungsreifer Antrag mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorlag. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe „für alle Verfahren ab 1999“ ist als nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ff. ZPO evident unzulässig zu verwerfen,

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Urteilsverkündung – und der fehlende Beisitzer

Ein Urteil kann auch in Abwesenheit eines Beisitzers wirksam verkündet werden. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann. Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss

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Urteilsverkündung – und die Zustellung der Ausfertigung

Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Bis dahin liegt nur ein Entscheidungsentwurf vor, der allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugen kann. Der Mangel der Verkündung kann jedoch durch die Zustellung der Ausfertigung des vollständigen und unterschriebenen, aber nicht verkündeten Urteils geheilt

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Landgericht Bremen

Der bei der Urteilsverkündung übersehene Klageantrag

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben

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Oberlandesgericht München

Wann wird ein Urteil zum Urteil?

Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen

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Prozessunterbrechung und Urteilsverkündung

Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist. Nach § 249 Abs. 3 ZPO wird die Verkündung der aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung durch die

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