Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt wird. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“, wenn seine Leistungen eine schöpferische
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