V-Leute – und die Beweiswürdigung

Bei nur mittelbar eingeführten Angaben der Vertrauensperson ist von einem lediglich eingeschränkten Beweiswert auszugehen.

Dabei sind die Bekundungen äußerst sorgfältig und zurückhaltend zu würdigen und müssen durch andere gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussage bestätigt werden.

Diese Beweisanzeichen sind unter allen

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Die Angaben einer Vertrauensperson

Feststellungen können nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden.

Das Gericht darf dabei entscheidend darauf abstellen, dass

  • eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war,
  • lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen
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