Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner Rechtsprechung zur postmortalen Geheimhaltung der persönlichen Daten von Informanten.
Danach findet eine Offenlegung der persönlichen Daten eines Informanten grundsätzlich erst 30 Jahre nach seinem Tode statt, wenn ihm stillschweigend oder ausdrücklich eine Geheimhaltung seiner Identität
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