Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern vertreten das Kind nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich.
Auch wenn die Mutter und der die Vaterschaft an Mann Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben, ist Wirksamkeitsvoraussetzung für
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