Führen mehrere nach Art.19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Bei der Eintragung in das Geburtenregister ist einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang
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