Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB „missbräuchlich“ ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist.
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