Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer seit 1995 bei der beklagten IKK classic bzw.
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