In der – (hier:) in einem gerichtlichen Vergleich geregelte – Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 liegen.
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