Nach dem 30.06.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem 14.03.2007 angeschafft wurden, unterfallen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG. Der dem Anleger entstandene Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate unterliegt nach § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG
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